Peter Prinzing GmbH
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Unternehmen - AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verkauf, Lohnbearbeitung und Montage (Stand 01.08.2012)

der Fa. Peter Prinzing GmbH, Siechenlach 2 89173 Lonsee-Urspring (Germany)

- nachfolgend PRINZING -

1. Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt PRINZING nur an, wenn PRINZING ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt hat.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. Angebot und Vertragsschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann PRINZING dieses innerhalb von zwei Wochen ab Zugang annehmen.

3. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behält sich PRINZING die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, PRINZING erteilt dazu ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung. Soweit PRINZING das Angebot des Bestellers nicht annimmt (siehe Ziffer 2), sind PRINZING diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

4. Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise von PRINZING ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Der Abzug von Skonto ist nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt PRINZING vorbehalten.
(4) Angemessene Preisänderungen wegen gestiegener Lohn-, Material-, und/oder Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, bleiben PRINZING vorbehalten.
(5) Scheck- und Wechselzahlungen sind nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom PRINZING gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist PRINZING sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Ersatzansprüche zu stellen.

5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Lieferzeit

(1) Der Beginn der von PRINZING angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller maßgeblicher technischen Fragen voraus. PRINZING bleibt ggf. die Einrede des nicht erfüllten Vertrags vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, ist PRINZING berechtigt, vom Besteller den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(3) PRINZING haftet im Falle des fahrlässigen Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug pauschaliert in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht auf mehr als 5% des Lieferwertes.

7. Gefahrübergang bei Versendung

(1) PRINZING liefert die Ware EXW Werk Lonsee-Urspring (INCOTERMS 2010).
(2) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen oder an einen Dritten versandt, so geht mit der Übergabe an den Frachtführer / Transporteur, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks / Lager die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

8. Eigentumsvorbehalt

(1) PRINZING behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher offener Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn PRINZING sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
(3) Insbesondere ist er bei hochwertigen Gütern verpflichtet, diese auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(4) Müssen Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen bzw. ausführen zu lassen.
(5) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller PRINZING unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, PRINZING die angemessenen Kosten einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet insoweit der Besteller PRINZING auf angemessene Kostenerstattung.
(6) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Die im Rahmen der Weiterveräußerung der Ware resultierende Kaufpreisforderung gegen den Erwerber tritt der Besteller schon jetzt an PRINZING in Höhe des mit PRINZING vereinbarten Fakturaendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. PRINZING nimmt diese Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache nun weiterverarbeitet oder nicht weiterverarbeitet weiterverkauft wird. Der Besteller bleibt bis auf Widerruf auch nach der Abtretung zum Forderungseinzug ermächtigt – die Befugnis von PRINZING, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon jedoch unberührt.
(7) Die Be- bzw. Verarbeitung und/oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag von PRINZING, solange die Kaufsache noch unter Eigentumsvorbehalt steht. Eigentümer der be- bzw. verarbeiteten bzw. umgebildeten Sache ist in diesem Falle also PRINZING. In diesem Falle setzt sich das bisherige Anwartschaftsrecht des Bestellers an der be- bzw. verarbeiteten bzw. umgebildeten Sache fort.
(8) Vermischt der Besteller eigene Gegenstände mit noch nicht bezahlten PRINZING Gegenständen, die bis dahin unter Eigentumsvorbehalt stehen, so steht der neue Gegenstand im Alleineigentum von PRINZING.
(9) Zur Sicherung der Forderungen tritt der Besteller auch solche Forderungen gegen Dritte an PRINZING ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwachsen – PRINZING nimmt die Abtretung bereits jetzt an.
(10) PRINZING verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

9. Gewährleistung (Haftung für Mängel)

Für Mängel haftet PRINZING wie nachstehend angeführt:
Die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besteht uneingeschränkt. Dies gilt auch im Falle des Fehlens von Eigenschaften, die ausnahmsweise ausdrücklich garantiert sind (§ 443 BGB), wenn die Garantie gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
(a) Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) wird auf 1 Jahr begrenzt. Fälle arglistiger Täuschung sind hiervon ausgenommen. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach dem Gesetz.
(b) Keine Verjährungsbegrenzung im Sinne der Ziffer 9 a findet statt, wenn die gelieferte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Es gilt stattdessen die gesetzliche Verjährungsfrist, § 438 BGB. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach dem Gesetz.
(c) Wird eine Gebrauchtsache verkauft, ist die Gewährleistung (Haftung für Mängel) ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Fälle arglistiger Täuschung und auch nicht für die Schadensersatzhaftung für Körperschäden bzw. vorsätzlich bzw. grob fahrlässig beigebrachte sonstige Schäden.
(d) PRINZING stehen mindestens 3 Nachbesserungsversuche zu.
(e) Die Nachbesserung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.
(f) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung darstellen.
(g)
(aa) Im Falle der Lohnbearbeitung kann nur die Gewährleistung für die fachgerechte Ausführung des beauftragten Werkteils nach den bei der Bestellung bekannten Unterlagen übernommen werden. Die Funktionsfähigkeit bzw. Einsatzfähigkeit selbst kann nicht gewährleistet werden und ist Sache des Bestellers – vor Weitergabe/Weiterverarbeitung hat der Besteller die Funktions- bzw. Einsatzfähigkeit zu überprüfen.
(bb) Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche wird auf 1 Jahr begrenzt. Fälle arglistiger Täuschung sind hiervon ausgenommen. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach dem Gesetz. Keine Verjährungsbegrenzung findet statt, wenn die gelieferte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Es gilt stattdessen die gesetzliche Verjährungsfrist. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach dem Gesetz.
(cc) Für beigestelltes Material wird keine Haftung übernommen.

10. Haftung

(1) Schadensersatzansprüche gegenüber PRINZING, seinen Arbeitnehmern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen und die nicht Schadensersatz für die Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit zum Inhalt haben, sind – soweit gesetzlich möglich – ausgeschlossen. Gleichgültig ist, ob sie aus Vertragsverletzung oder der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus unerlaubter Handlung oder aus der Haftpflicht des Produzenten (wegen Konstruktions-, Produktions- oder Informationsfehlern sowie Fehlern bei der Produktbeobachtung z.B. § 823 BGB) herrühren. Nicht ausgenommen ist die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten – beim Kaufvertrag z.B. die Eigentumsverschaffung an der Kaufsache) wird auch für Fahrlässigkeit eines Organs oder eines leitender Angestellter gehaftet, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Begrenzung greift nicht ein bei Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit ein.
(3) In Fällen der zulässigen Haftungsbegrenzung bei nichtgrober Fahrlässigkeit beträgt der vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schaden höchstens 15% vom Auftragswert. Diese Begrenzung greift nicht ein bei Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit ein.
(4.) Die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besteht uneingeschränkt.
(5.) Die unbeschränkte Haftung gilt auch im Falle des Fehlens von Eigenschaften, die ausnahmsweise garantiert sind, wenn die Garantie gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

11. Exportkontrolle

(1.) Die Kaufsache kann Exportbeschränkungen (Außenwirtschaftbestimmungen z.B. der EU bzw. der USA) für Dual-Use-Gütern und Dual-Use-Technologien unterliegen. Exporte in bestimmte Drittländer können daher ganz oder teilweise untersagt sein oder nur mit besonderer behördlicher Genehmigung gestattet sein. Der Besteller ist verpflichtet, sich an die Exportbestimmungen zu halten und die notwendigen (ggf. behördlichen) Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.
(2.) Der Besteller hat im Falle der Exportbeschränkung dennoch den vollen Kaufpreis und die Maschine abzunehmen zu entrichten. Ziffer 9 bleibt unberührt.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Exportkontrolle, Sonstiges

(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Lonsee-Urspring. PRINZING hat zudem das Recht, Klage gegen den Besteller an seinem in- oder ausländischen Geschäftssitz zu erheben.
(2.) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3.) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(4.) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Ergänzende Allgemeine Montagebedingungen

1. Geltungsbereich

(1) Für alle von PRINZING übernommenen Montageaufträge gelten die oben stehenden Bedingungen für den Verkauf und Lohnbearbeitung sowie ergänzend die nachstehenden Montagebedingungen.
(2) Diese Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs - oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

2. Angebote und Angebotsunterlagen

(1) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts - und Maßangaben sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich PRINZING Eigentums- und Urheberrechte vor.
(2) Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung von PRINZING weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
(3) Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. PRINZING hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
(4) Vorbehaltlich anderslautender, individueller Vereinbarungen sind in dem Angebot ausschließlich die genannten Nebenleistungen enthalten. Sonstige, darüber hinausgehende Arbeiten sind gesondert zu vergüten.

4. Preise und Zahlung

(1) Der Preis versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.
(2) PRINZING ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluß oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Umsatzsteuer.
(3) Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für PRINZING unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden einschlägige tarifvertragliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

5. Lieferzeit und Montage

(1) Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so kann mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung begonnen werden, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber. Für den Beginn des Laufs der Ausführungsfrist ist erforderlich, dass der Auftraggeber die nach ZIffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung bei PRINZING eingegangen ist.
(2) Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen von PRINZING, so kann PRINZING bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass PRINZING den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde, ggf. unter auch unter Geltendmachung von Schadensersatz. Weitere Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben PRINZING vorbehalten.
(3) Für den Fall der Kündigung steht PRINZING neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die PRINZING zum Beispiel für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

6. Abnahme und Gefahrübergang

(1) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn PRINZING die bis dahin erbrachten Leistungen in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
(2) Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

7. Mängelansprüche und Schadensersatz

(1) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung darstellen.
(2) Der Auftraggeber ist bei Schneid-, Auftau- und/oder Lötarbeiten verpflichtet, PRINZING auf etwaige Gefahren und Besonderheiten (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
(3) Schadensersatzansprüche aus den Regelungen der §§ 280, 311 BGB, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch PRINZING beruhen, sind sowohl gegen PRINZING als auch gegen dessen Erfüllungs - bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Ergänzend gilt Ziffer 10 der obenstehenden Bedingungen für den Verkauf und Lohnbearbeitung.